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                                     A L L G E M E I N E  G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G EN

                                                    Fahrrad-Werkstatt Oldenburg - Eversten

 

 

1.       Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Kaufverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich der Nebenabsprachen oder sonstigen Absprachen bezüglich der Kaufverträge und Serviceaufträge als zwischen den Parteien geltend vereinbart worden.

2.       Vertragsabschluß

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt bzw. die Bestellung mit einer den Gegenstand betreffenden Anzahlung angezeigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts wird mit Erstellung einer Barverkaufsquittung belegt. Bei Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts ist eine schriftliche Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware nicht notwendig. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts genügt die vom beauftragten Logistikunternehmen aufgenommene Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware.
Sämtliche Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden einschließlich anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Form.

3.       Preise und Zahlung

3.1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. MwSt. (Kaufpreis). Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Der Kaufpreis und der Preis für die zusätzlichen Leistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der zusätzlichen Leistung fällig.
3.2. Ist Teilzahlung vereinbart worden und kommt der Käufer ab der zweiten Rate ganz oder teilweise in Verzug und beträgt dieser Betrag mindestens 10% des Teilzahlungpreises, so kann der Verkäufer, nachdem er dem Käufer eine 14-tägige Nachfrist gesetzt hat, wahlweise den gesamten restlichen Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag  zurücktreten. ( hierzu unter Zi. 5.2 )
3.3. Bei Nichtabnahme eines lt. Kaufvertrages gestellten Kaufgegenstandes hat der Verkäufer das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 15% des Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Schaden niedriger oder gar nicht entstanden ist.
3.4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme eines Serviceauftrages bis zur Höhe der Kostenaufstellung durchzuführen

3.5. Reparatur-Kostenaufstellungen haben eine Gültigkeit von 5 Werktagen. Danach können ggf. Mehrkosten durch Preisschwankungen am Markt bzw. durch Lieferanten entstehen.

3.6. Stellt sich bei der Durchführung der Serviceleistung heraus, daß zur Behebung des Schadens weitere Arbeiten notwendig sind, so gilt der Auftrag hierfür als erteilt, wenn er 10% des geschätzten Nettoauftrages nicht übersteigt und der Kunde nicht widersprochen hat.



 4.       Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem Kaufvertragsabschluß. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, so kann der Käufer daraus keine Ansprüche herleiten. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs/Vertriebs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

 5.       Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsumme im Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer bei vorzeitiger Auslieferung des Kaufgegenstandes zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, während dieser Zeit den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur/Vertriebe vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auf seine Kosten, vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur/Vertrieb anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen.

5.2. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsverzug (Zi. 3.2.), hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer den Rücktritt erklärt, so hat der Käufer
- den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben;
- die von ihm am Kaufgegenstand verursachten Schäden zu ersetzen;
- Ersatz für die Benutzung des Kaufgegenstandes zu leisten. Als Wertverlust im Grundsatz gilt als Maßstab für  den Bereich Fahrräder die jeweils gültige Schwacke-Liste oder bei Nichterfassung durch die Schwacke-Liste das Urteil eines üblichen Gutachters .

Für den Bereich Motorfahrzeuge gilt die Ziffer 6.5. und für alle anderen Gegenstände wird ein sich selbstaddierender Betrag von 1% der Kaufsumme pro Woche der Nutzung berechnet. Dem Verkäufer sind darüber hinaus alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages hat. Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen mit dem bereits angezahlten Kaufpreis zu verrechnen.

5.3. Für den Verleih von Gegenständen gelten die im Leihvertrag unterschriebenen Vertragsbedingungen.

 6.       Gewährleistung

6.1. Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Während dieser Dauer hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern, die nicht im Rahmen eines üblichen Vorgangs aufgrund der zumutbaren physikalischen Eigenschaften des Gegenstandes beruhen und den durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die bei der Nachbesserung ausgetauschten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12  Monate. Für gebrauchte, funktionsfähige Artikel beträgt die  Gewährleistung 12 Monate, für Reparaturen beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Verschleiss bzw. Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen

6,2. (In den ersten sechs Monaten ab Kauf bzw. ab Montage von Ersatzteilen, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt nicht schon beim Kauf den Fehler hatte. Kann er nicht nachweisen, dass das Produkt beim Kauf in Ordnung war, wird automatisch davon ausgegangen, dass der Fehler von Anfang an existierte. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweispflicht um und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler schon von Anfang an bestand).


6.2. Tritt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungpflicht ein Fehler an einem Teil auf, für das der Hersteller die Gewährleistung verlängert hat, so hat der Käufer nur Anspruch auf den "Gegenstand", nicht aber auf Übernahme der Montagekosten.

6.3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an die nächstgelegene, vom Hersteller/Importeur/ Vertrieb für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannte Fachwerkstatt zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in der Verkäuferwerkstatt durchgeführt werden können. Befindet sich in zumutbarer Nähe keine solche Werkstatt, so hat der Käufer eine andere Fachwerkstatt aufzusuchen.

6.4. Der Käufer hat das Recht, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages ( Wandlung ) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, wenn es dem Verkäufer nach dreimaligen Versuchen (Arbeiten während der Gratisinspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades gelten nicht als Versuch) nicht gelungen ist, den Fehler zu beheben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

6.5. Wählt der Käufer die Wandlung, so vermindert sich der zurückzuzahlende Betrag gemäß Ziffer 5.2. Abs. 3 oder bei Motorfahrzeugen für jede vom Käufer gefahrene 100km, begonnene 100km gelten als volle 100km, um jeweils 1% des Kaufpreises.

6.6. Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der aufgetretene Fehler in einem ursächlichen Zusammenhang damit steht, daß der Käufer einen offenkundigen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat, oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, oder der Kaufgegenstand in einer von dem Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde, oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat, oder der obligatorischen ersten Inspektion zur korrekten Neujustage der einzelnen Teile am Kaufgegenstand nicht nachkommt ( Zi. 7.2.). Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.       Erste Inspektion

7.1. Die erste Inspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades ist gratis und bindend.

7.2. Der Termin zur ersten Inspektion ist ein Pflichttermin, der innerhalb der ersten vier Wochen nach Lieferung des Fahrrades wahrgenommen werden muß. Die Ursache der ersten Inspektion liegt in der Nachbesserung und -Einstellung der mechanischen Teile und deren ursächlichen physikalischen Eigenschaften, die im Rahmen einer ersten starken Beanspruchung des Materials auftreten können. Sonderveinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

8.       Kauf und Reparatur

8.1. Als Kostenaufstellung wird ausschließlich nur gewertet, was als "Kostenaufstellung" gesondert beschrieben wird. Kostenaufstellungen bedürfen der schriftlichen Form. Eine ungefähre Ermittlung des zu erwartenden Preises einer in Auftrag gegebenen Serviceleistung wird nicht als Kostenaufstellung gewertet und ist nicht bindend im Sinne einer Kostenaufstellung.

8.2. Verlangt der Kunde die Erstellung einer "Kostenaufstellung", so hat er den dafür erforderlichen Aufwand zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der Reparatur nicht verrechnet, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer ist an die Kostenaufstellung, bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach seiner Abgabe, gebunden.

8.3. Stellt sich bei der Durchführung der Serviceleistung heraus, daß zur Behebung des Schadens weitere Arbeiten notwendig sind, so gilt der Auftrag hierfür als erteilt, wenn er 10% des geschätzten Nettoauftrages nicht übersteigt und der Kunde nicht widersprochen hat.

8.4. Überschreitet der Käufer bzw.Kunde im Rahmen eines Serviceauftrages, den vereinbarten Abholungstermin des Servicegegenstandes ohne schriftliche Sonderabsprache um mehr als 2 Tage, so wird ab dem dritten Tag nach dem vereinbartem Abholungstermin eine Aufbewahrungsgebühr von 5,00 € pro Tag und pro Gegenstand erhoben auch die Haftung für Beschädigung und Verlust ist nach Ablauf dieser Frist auf Vorsatz beschränkt

. Die Abholung wird fortlaufend in Abständen von einer Woche per SMS angemahnt. Ist nach der dritten Anmahnung keine weitere schriftliche Vereinbarung getroffen bzw. der Gegenstand nicht abgeholt worden, so geht der Gegenstand nach 30 Tagen  (durch Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB) in das Eigentum der Fahrrad-Werkstatt über und wird ausgelagert. Eine Abholung ist dann nur noch nach Absprache moeglich. Sonderabsprachen zur Außerkraftsetzung dieser Klausel bedürfen der schriftlichen Form auf dem Serviceauftrag.

8.5. Ist ein Gegenstand bei Einlieferung zu einem Servicetermin im Rahmen einer optischen Bewertung des Servicebeauftragten unzumutbar verschmutzt, so hat der Servicebeauftragte das Recht ohne vorherige Absprache einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 22,50 € für die Reinigung des Gegenstandes im erforderlichen Arbeitsbereich zu verlangen.

 9.       Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nur für Schäden, die er oder seine Betriebsangehörigen dem Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig zugeführt haben. Soweit der Verkäufer für Schäden haftet, die bei Servicearbeiten am Kaufgegenstand entstanden sind, ist seine Ersatzpflicht auf die kostenlose Instandsetzung beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden unverzüglich anzuzeigen.

 

9.1. Bei Verlust oder Beschädigung von lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.



10.    Erfüllungsort und Sitz

Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Verkäufers. Der Sitz des Verkäufers ist die Stadt Oldenburg.

11.    Erhaltungsklausel

Die vollständige oder Teilnichtigkeit irgendeiner Klausel der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

12.    Gerichtsstandsklausel

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Wohnsitz (bzw. Geschäftssitz) des Verkäufers als vereinbart.

13.    Rechtswahl

Zwischen den Parteien gilt in jeglicher Hinsicht, einschließlich der Gerichtsstands-klausel und der Formerfordernisse, deutsches Recht als vereinbart.

 

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